Die Geschäftsführer-Pensionszusage in der Unternehmensnachfolge

Der „Ausstieg“ der „Baby-Boomer“ aus dem aktiven Erwerbsleben ist in vollem Gange!

Die Geschäftsführer-Pensionszusage in der UnternehmensnachfolgeUnd so haben die in der Mitte der 50er-Jahre geborenen „Boomer-Geschäftsführer“ in den letzten Jahren bereits eine große Lücke auf den Chefsesseln mittelständischer Unternehmen hinterlassen. Da in der folgenden Dekade nun die geburtenstarken Jahrgänge von 1958 bis 1967 das rentenfähige Alter erreichen werden, wird die Nachfolgethematik weiter deutlich an Dynamik gewinnen.

Wird das übernahmebereite Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH geführt, so wird in der überwiegenden Zahl der Fälle, der Boomer-Geschäftsführer im Besitz einer Pensionszusage sein („Gf-Pensionszusage“). Und da das mit der Gf-Pensionszusage einhergehende Versorgungsversprechen der GmbH in der Regel die lebenslange Zahlung einer Altersrente (und ggfs. einer Hinterbliebenenrente) zum Inhalt hat, erregt die damit einhergehende Pensionsverpflichtung die besondere Aufmerksamkeit bzw. den Argwohn des potenziellen Nachfolgers.

Langlebigkeitsrisiko als möglicher Deal-Breaker

Aus Sicht des potentiellen Erwerbers liegt der Kern der Problematik im sog. Langlebigkeitsrisiko. Das Langlebigkeitsrisiko umfasst das Risiko, dass der Versorgungsberechtigte bzw. dessen Hinterbliebene (deutlich) länger leben, als dies anhand der maßgebenden Sterbetafel kalkuliert ist. Realisiert sich dieses Risiko, so erleidet die GmbH eine finanzielle Belastung, die bei der Kaufpreisbestimmung nicht berücksichtigt wurde und die ausschließlich zu Lasten des Erwerbers geht. Und da die aus dem Langlebigkeitsrisiko resultierende finanzielle Belastung in hohem Maße unkalkulierbar ist und bleibt, stellt jede Gf-Pensionszusage in der Unternehmensnachfolge ein Problem dar, das u. U. sogar zu einem „Deal-Braker“ werden kann.

Individuelle Lösung bei Verkauf oder Übergabe

Die Lösungsmöglichkeiten orientieren sich dabei an der individuellen Nachfolgesituation. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der außerfamiliären Nachfolge (wenn das Unternehmen an einen fremden Dritten veräußert werden soll) und der familieninternen Nachfolge (wenn das Unternehmen an einen Nachkommen übergeben werden soll).

Während in der außerfamiliären Nachfolge die Erwerber zwingend auf eine schuldbefreiende Entpflichtung der GmbH drängen, die zukünftig jede Nach- und/oder Auffanghaftung oder Nachschussverpflichtung ausschließt, können in der familieninternen Nachfolge oftmals Wege vereinbart werden, die lediglich eine wirtschaftliche Entpflichtung beinhalten und der Bestand einer Auffanghaftung akzeptiert wird.

In der Praxis führt dies dazu, dass für jede Gf-Pensionszusage in der Unternehmensnachfolge eine gesonderte Lösung gefunden werden muss, die in der Regel darauf abzielt, die GmbH vor dem Verkauf bzw. der Übergabe von der bestehenden Pensionsverpflichtung zu befreien. 


Sie möchten Ihre GmbH an einen fremden Dritten verkaufen und möchten einen ersten Überblick über die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten erhalten?

Dann lesen Sie unseren Aufsatz, der in der Gestaltenden Steuerberatung hierzu erschienen ist:

Gestaltungsoptionen bei außerfamiliärer Nachfolge


Sie möchten Ihre GmbH an Ihren Nachfolger übergeben und möchten einen ersten Überblick über die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten erhalten?

Dann lesen Sie unseren Aufsatz, der in der Gestaltenden Steuerberatung hierzu erschienen ist:

Gestaltungsoptionen bei familieninterner Nachfolge


Würden Sie gerne ein erstes unverbindliches Sondierungsgespräch mit uns führen?

Dann nutzen Sie unser Angebot für ein individuelles und lösungsorientiertes Erstgespräch:

Erstgespräch anfordern

nächste Seite...

Top-Themen

Unternehmensnachfolge

Möglichkeiten der Behandlung der Geschäftsführer-Pensionszusagen

mehr

Abfindung / Kapitalisierung

Zulässigkeit und Anerkennung durch die Finanzverwaltung

mehr