Kapitalisierung / Abfindung der Pensionszusage

Die Kapitalisierung einer rentenförmig zugesagten Pensionszusage kann über zwei unterschiedliche Wege erreicht werden:

  • Kapitaloptionsrecht
  • Abfindung

Das Kapitaloptionsrecht erfasst sowohl die wahlweise Erfüllung nach § 262 BGB, als auch die sog. Ersetzungsbefugnis. In beiden Fällen erfolgt die Kapitalisierung auf der Grundlage einer bereits bestehenden vertraglichen Erfüllungsoption.

Im Gegensatz dazu ist die Abfindung nicht Gegenstand des originären Schuldversprechens. In der Anwartschaftsphase gehen die Vertragsparteien grundsätzlich von einer rentenförmigen Erfüllung der Pensionszusage aus. Bei der Abfindung wird die einmalige Kapitalleistung ersatzweise anstelle der ursprünglich vereinbarten lebenslangen Rente erbracht. Nach der Definition des BGH setzt eine Abfindung eine vertragliche Vereinbarung voraus, nach der der Versorgungsberechtigte

  • auf die Zahlung einer lebenslangen Rente verzichtet und
  • der Versorgungsträger sich dadurch verpflichtet, eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

Die Erfüllung einer Versorgungsverpflichtung über den Weg einer Abfindung erfolgt daher über einen Vertrag, der zwei Geschäftsvorfälle beinhaltet: Verzicht und Entschädigungszahlung.

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