Kapitalisierung / Abfindung der Geschäftsführer-Pensionszusage

Königsweg oder tückische Steuerfalle?

Eine Abfindung / Kapitalisierung der Geschäftsführer-Pensionszusage wird regelmäßig im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder mit dem geplanten Verkauf der GmbH in Betracht gezogen.

Die Abfindung / Kapitalisierung der Geschäftsführer-Pensionszusage stellt die einzige Möglichkeit dar, um

  • die Kapitalgesellschaft vollständig von der Geschäftsführer-Pensionszusage zu befreien und
  • gleichzeitig das aufgebaute Versorgungskapital ins Privatvermögen des Geschäftsführers zu transferieren.

Die Abfindung / Kapitalisierung der Geschäftsführer-Pensionszusage könnte somit auf den ersten Blick eine Art Königsweg darstellen. Doch stattdessen hat sich Abfindung / Kapitalisierung einer Geschäftsführer-Pensionszusage leider zu einer tückischen Steuerfalle entwickelt!

Geänderte Sichtweise der Finanzverwaltung

Verantwortlich dafür ist die Finanzverwaltung, die ihre über Jahrzehnte geltende Sichtweise zur Wertgleichheit einer Kapitalleistung in der jüngeren Vergangenheit geändert hat. Und da die Änderung weder auf einer geänderten Rechtsprechung noch auf einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung, sondern auf einer internen Abstimmung der bundesweit tätigen Fachprüfer beruht, ist diese für die betroffenen GmbHs besonders tückisch. Denn diese erfahren von der geänderten Sichtweise immer erst im Rahmen einer Betriebsprüfung. Und dann ist es nur noch mit erheblichem Aufwand möglich, der Steuernachforderung entgegenzutreten (oder vielleicht auch schon zu spät…).

Denn die Finanzverwaltung nimmt mittlerweile bei einer Abfindung / Kapitalisierung, welche anhand des steuerrechtlichen 6a-Barwertes umgesetzt wird, einen Teil-Verzicht an, verbunden mit einem fiktiven Lohnzufluss auf der privaten Ebene des Geschäftsführers sowie einer verdeckten Einlage ins Betriebsvermögen der GmbH.

Abfindung / Kapitalisierung erfolgreich gestalten

Doch so einfach sollte man sich von der Finanzverwaltung „nicht ins Bockshorn jagen lassen“.

Zum einen vertreten wir die Rechtsauffassung, dass die von den Fachprüfern vertretene Sichtweise als rechtswidrig zu beurteilen ist und zum anderen lassen sich auch noch Konstellationen identifizieren, in denen auch die Finanzverwaltung eine Bewertung gem. § 6a EStG noch anerkennen muss.

Der Erfolg einer Abfindung / Kapitalisierung hängt somit in hohem Maße vom einem praxiserprobten Spezial- bzw. Insiderwissen ab, über welches unsere Kanzlei durch den täglichen Umgang mit der Materie und der Finanzverwaltung verfügt.


Sie beschäftigen sich mit dem Thema Abfindung / Kapitalisierung und würden gerne ein erstes unverbindliches Sondierungsgespräch mit uns führen?

Dann nutzen Sie unser Angebot für ein individuelles und lösungsorientiertes Erstgespräch:

Erstgespräch anfordern

nächste Seite...

Top-Themen

Unternehmensnachfolge

Möglichkeiten der Behandlung der Geschäftsführer-Pensionszusagen

mehr

Abfindung / Kapitalisierung

Zulässigkeit und Anerkennung durch die Finanzverwaltung

mehr