Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer
Die Wirkungsweise der Geschäftsführer-Pensionszusage
Eine Pensionszusage ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, die eine GmbH ihrem Geschäftsführer schriftlich zusagt – unabhängig von dessen Gesellschafterstellung, allein aufgrund des Dienstverhältnisses. Sie muss von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden und verschafft dem Geschäftsführer einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die spätere Versorgungsleistung, weshalb sie auch Direktzusage genannt wird.
Die Pensionszusage für GmbH-Geschäftsführer in Deutschland
Die GmbH schließt mit ihrem Geschäftsführer einen schriftlichen Vertrag über eine betriebliche Altersversorgung, auch bekannt als "Geschäftsführer-Pensionszusage". Dadurch erhält der Geschäftsführer einen Rechtsanspruch auf unmittelbar zu erbringende Versorgungsleistungen in Form von Rente oder Kapital. Dieser Vertrag ist ein wichtiger Bestandteil des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses und regelt die Altersvorsorge des Geschäftsführers innerhalb der GmbH.
Steuerliche Vorteile und Finanzierung durch Pensionsrückstellungen
Durch die Pensionszusage übernimmt die GmbH eine Verpflichtung, für die sie Rückstellungen in ihrer Steuer- und Handelsbilanz bilden muss. Diese "Pensionsrückstellungen" ermöglichen jährliche Zuführungen, die als abzugsfähige Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH mindern, aber nicht unmittelbar zu einem Abfluss von Finanzmitteln führen. Dadurch entsteht eine steuerliche Entlastung, die zu einem echten Innenfinanzierungseffekt führt.
Sicherstellung der Erfüllung und Flexibilität bei der Auszahlung
Die GmbH kann die freigesetzten Finanzmittel zusammen mit eigenen Dotierungen zweckgebunden für die Erfüllung der Verpflichtung einsetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass die GmbH die Pensionszusage bei Eintritt eines Versorgungsfalles erfüllen und auch unvorhersehbare Ereignisse bewältigen kann. Über ein individuelles Finanzierungs- und Anlagekonzept sorgt die GmbH für eine kontinuierliche Sicherstellung der Altersvorsorge für den Geschäftsführer und schafft gleichzeitig eine solide finanzielle Grundlage für das Unternehmen.
Auszahlungsform und steuerliche Aspekte
Bei planmäßigem Verlauf tritt der versorgungsberechtigte Geschäftsführer mit Vollendung des vereinbarten Pensionsalters aus dem aktiven Dienstverhältnis aus und wechselt in den Ruhestand. Dies löst den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Altersleistung aus, die entweder als lebenslange Rente oder als Kapitalleistung ausgezahlt werden kann. Die Wahl der Auszahlungsform erfolgt kurz vor Eintritt des Versorgungsfalles. Diese Flexibilität ermöglicht es dem Geschäftsführer, die für seine individuelle Situation beste Option zu wählen.
Abwicklung und steuerliche Behandlung
Bei Wahl der Kapitalleistung wird die GmbH mit der Auszahlung des Alterskapitals von der Pensionsverpflichtung befreit und kann die bisher gebildeten Pensionsrückstellungen auflösen. Gleichzeitig kann sie die Kapitalleistung als Personalaufwand verbuchen, um eine ergebnisneutrale Abwicklung sicherzustellen. Diese steuerliche Behandlung ermöglicht es der GmbH, die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Pensionszusage effizient zu verwalten, ihre Bilanz zu optimieren und ungewollte Belastungen im Rahmen einer Nachfolgereglung zu vermeiden.
Steuerliche Einordnung der Versorgungsleistung
Die Versorgungsleistung des Geschäftsführers rechnet gemäß § 19 EStG zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer die Leistungen im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung versteuern muss. Wird die Versorgungsleistung in Form einer Kapitalleistung erbracht, so kann die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung) unter Umständen für eine (deutliche) Reduzierung der Steuerbelastung sorgen. Es ist wichtig, die steuerlichen Aspekte der Pensionszusage frühzeitig zu berücksichtigen und im Vorfeld der Erfüllung steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die verfügbaren Optimierungsmöglichkeiten optimal nutzen zu können.
Finanzierung der Versorgungsleistung aus Kapitalerträgen und Steuerersparnis
Bei einer optimalen Gestaltung und einer fortlaufenden Pflege der Geschäftsführer-Pensionszusage durch den Fachmann wird es gelingen, die Versorgungsleistung zu großen Teilen aus den im Laufe der Jahre erzielten Kapitalerträgen und der Steuerersparnis finanzieren zu können.
Über den Autor
Jürgen Pradl
Gerichtlich zugelassener Rentenberater · Autor „Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer"
Urheber der sog. Past Service-Methode, Pionier der Rentner-GmbH, seit 1994 im Besitz der gerichtlichen Zulassung zur Rechtsberatung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung, Fachbuchautor
Über den Autor
Kevin Pradl
Gerichtlich zugelassener Rentenberater · Co-Autor „Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer"
Wirtschaftsrechtliches Erststudium als LL.B., Zweitstudium MPM (Master of Pension Management), Drittstudium LL.M. (Taxation), seit 2015 gerichtliche Zulassung als Rentenberater, Fachautor
Häufige Fragen zur Pensionszusage an GmbH-Geschäftsführer
Eine Pensionszusage ist eine Form bzw. ein selbständiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist ausschließlich Ausfluss des zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses und steht in keinem Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung. In der Folge stellt die Pensionszusage auch einen (aufgeschobenen) Bestandteil der Geschäftsführervergütung dar.
Die Erteilung einer Pensionszusage bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung, innerhalb derer die Versorgungsbedingungen wie z. Bsp. Art, Form und Umfang der zugesagten Versorgungsleistungen klar und eindeutig festgelegt werden. Sie muss von der Gesellschafterversammlung der GmbH genehmigt werden. Mit Abschluss der Vereinbarung entsteht ein unmittelbares Versorgungsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer, welches dem Geschäftsführer einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung der zugesagten Versorgungsleistungen verschafft. Daher wird die Pensionszusage auch als Direktzusage bezeichnet.
Für eine Pensionszusage hat die GmbH sowohl in ihrer Steuer- als auch in der Handelsbilanz sog. Pensionsrückstellungen zu bilden (§ 6a EStG iVm §§ 249, 253 HGB). Die jährlichen Zuführungen stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Die in der Steuerbilanz gem. § 6a EStG zulässigen Zuführungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Da die Zuführungen nur zu einem buchmäßigen Aufwand führen, mit denen kein Abfluss von liquiden Mitteln verbunden ist, behält die GmbH Mittel in ihrem Betriebsvermögen, die ohne die Pensionszusage ans Finanzamt in Form von Steuerzahlungen abgeflossen wären. Es kommt somit zu einem sog. Innenfinanzierungseffekt.
Hinsichtlich der Verwendung der aus dem Innenfinanzierungseffekt resultierenden Mittel existieren im deutschen Rechtssystem keine zwingenden Vorgaben. So könnten die Mittel auch zur Unternehmensfinanzierung eingesetzt werden. Dies führt im Laufe der Jahre jedoch zu einer Vermengung der Finanzierungseffekte der Pensionszusagen mit dem Betriebsvermögen der GmbH. In der Folge kann die Finanzierung der übernommenen Pensionsverpflichtung nicht mehr separat beurteilt werden. Die GmbH hat dann bei Eintritt eines Versorgungsfalles die Versorgungsleistungen aus ihrem Betriebsvermögen bzw. aus ihrem laufenden Cashflow zu bestreiten.
Im Falle einer Geschäftsführer-Pensionszusage empfiehlt es sich von Beginn an, ein zweckgebundenes Finanzierungskonzept einzurichten. Ziel des Finanzierungskonzeptes ist es, bereits während der Anwartschaftsphase eine planmäßige Finanzierung der übernommenen Pensionsverpflichtung aufzubauen. In das Finanzierungskonzept bringt die GmbH die aus dem Innenfinanzierungseffekt stammenden Mittel ein und erhöht diese noch mittels zusätzlichen Dotierungen/Einzahlungen.
Da der Gesetzgeber auch bei der Auswahl der Anlageinstrumente keine einschränkenden Vorgaben macht, steht der Geschäftsleitung bei der Gestaltung des Finanzierungskonzeptes der gesamte Kapitalmarkt zur Verfügung. So könnten die Mittel z. Bps. über ein Wertpapierdepot oder über eine sog. Rückdeckungsversicherung angesammelt werden (oder auch über eine Kombination daraus). Die GmbH kann dann bei Eintritt eines Versorgungsfalles die Versorgungsleistungen aus ihrem zweckgebundenen Vermögen bestreiten und erleidet keine Belastung des laufenden Cashflows mehr.
Für eine Pensionszusage hat die GmbH sowohl in ihrer Steuer- als auch in der Handelsbilanz sog. Pensionsrückstellungen zu bilden (§ 6a EStG iVm §§ 249, 253 HGB). Die jährlichen Zuführungen stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Die in der Steuerbilanz gem. § 6a EStG zulässigen Zuführungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Da die Zuführungen nur zu einem buchmäßigen Aufwand führen, mit denen kein Abfluss von liquiden Mitteln verbunden ist, behält die GmbH Mittel in ihrem Betriebsvermögen, die ohne die Pensionszusage ans Finanzamt in Form von Steuerzahlungen abgeflossen wären. Es kommt somit zu einem sog. Innenfinanzierungseffekt.
Ja. Die Altersleistung kann sowohl in der Form einer lebenslangen Rente als auch in der Form einer Kapitalleistung zugesagt werden. Zeitgemäße Formen der Geschäftsführer-Pensionszusage bevorzugen jedoch die Einrichtung von Kapitalzusagen, da damit sowohl das Langlebigkeitsrisiko ausgeschlossen als auch die betriebswirtschaftliche Kalkulationsbasis konkretisiert wird. Diese werden dann mit verschiedenen Auszahlungsoptionen verbunden und bieten eine maximale Flexibilität hinsichtlich der Erfüllung des Versorgungsanspruchs.
Das hängt vom sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers ab. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert; für ihn fallen auf die Versorgungsleistung in der Regel keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Sollte er jedoch als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein, so rechnen die Versorgungsbezüge gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Bei einem pflichtversicherten Fremd- oder Minderheits-Geschäftsführer rechnen die Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Versorgungsbezüge aus einer Geschäftsführer-Pensionszusage rechnen unabhängig von der Form ihrer Leistung immer zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Bei einer laufenden Rentenzahlung kommt es zu einer fortlaufenden Besteuerung. Die Rente ist derart zu versteuern, dass in jedem Jahr der Betrag zu versteuern ist, der in dem jeweiligen Jahr zugeflossen ist.
Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung entsteht die Steuerpflicht grundsätzlich im Jahr des Zuflusses. In der Regel handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Bei einem zusammengeballten Zufluss ist die Kapitalzahlung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG zu beurteilen und nach der sog. Fünftelungsregelung zu besteuern. Die Fünftelungsregelung soll die Tarifbelastung für die außerordentlichen Einkünfte reduzieren. Deren Wirkung ist jedoch von der individuellen Besteuerungssituation des Geschäftsführers im Jahr des Zuflusses abhängig. Daher ist eine vorausschauende Gestaltung geboten.
Eine Geschäftsführer-Pensionszusage bewegt sich in einem extrem dynamischen Umfeld. Dies gilt sowohl für die rechtliche als auch für die betriebswirtschaftliche Umgebung in der sich die Pensionszusage bewegt.
Da es sich bei einer Geschäftsführer-Pensionszusage um ein sog Dauerschuldverhältnis handelt, welches eine GmbH u. U. über 40 bis 50 Jahre begleiten kann, ist es unerlässlich, die Pensionszusage einem zur Rechtsberatung zugelassenen Fachmann – wie z. Bsp. einem Rechtsanwalt oder einem spezialisierten Rentenberater – zur dauernden Betreuung anzuvertrauen. Dies dient zum einen der Vermeidung unliebsamer Überraschungen in der steuerlichen Betriebsprüfung und zum anderen der langfristigen Sicherung der Zielerreichung.
Darüber hinaus gibt es im Laufe der Jahre verschiedene Ereignisse, die eine Anpassung der Pensionszusage erfordern werden. Dies gilt sowohl für Veränderungen im Privatbereich des Geschäftsführers (z. Bsp. Heirat oder Scheidung) als auch für betriebliche Neuerungen (z. Bsp. Eintritt eines neuen Gesellschafters, Unternehmensverkauf oder -Übergabe).