Zinswende und verdeckte Ausschüttungssperre
Seit dem Ukraine-Krieg und der damit einhergegangenen Trendumkehr an den Kapitalmärkten hat der handelsrechtliche Rechnungszinsfuß zur Abzinsung von Pensionsverpflichtungen seine Talfahrt beendet und zeigt (bei einer siebenjährigen Durchschnittsbildung) seit Februar 2022 eine steigende Tendenz. Dieser mittlerweile rund zwei Jahre andauernde Trend führt nun jedoch dazu, dass die vom Gesetzgeber im Jahre 2016 beschlossene Bilanzierungserleichterung (Verlängerung des Durchschnittsbildungszeitraums von sieben auf zehn Jahre) ihre Wirkung verlieren und in den kommenden Wochen sogar ins Gegenteil umschlagen wird.
Aus einer Bilanzierungserleichterung wird somit eine Bilanzierungsbelastung, welche insb. diejenigen inhabergeführten kleinen und mittelständischen GmbH‘s empfindlich treffen könnte, die ihrem/ihren Geschäftsführer(n) eine Pensionszusage erteilt haben.
Denn der im Anhang der Handelsbilanz auszuweisende ausschüttungsgesperrte Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB wird sich ins Negative entwickeln. Dies führt in der Folge dazu, dass aus der bisherigen offenen Ausschüttungssperre eine verdeckte Ausschüttungssperre wird.
Den entsprechenden Artikel in der GStB finden Sie hier...