BFH-Urteile v. 10.7.19 und 23.7.19: Eindeutigkeit von Abfindungsklauseln

Die Finanzverwaltung vertrat bisher zur Auslegung von (Geschäftsführer-)Pensionszusagen eine sehr restriktive Haltung. Aus Sicht der Finanzverwaltung führte das mit dem Steueränderungsgesetz 2001 (BGBl I 2001, 3794) eingeführte Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG dazu, dass die Formulierungen einer Pensionszusage so klar und eindeutig gewählt werden mussten, dass hinsichtlich ihrer Anwendung keine Unklarheiten mehr bestehen konnten. War dies nicht gelungen, so lehnte die Finanzverwaltung eine Auslegung der Vereinbarungen regelmäßig ab und nahm die Fehlkonstruktion zum Anlass um die bisher gebildete Pensionsrückstellung (teilweise) gewinnerhöhend aufzulösen.

Nun hatte der BFH in zwei Fällen, die in erster Instanz jeweils am 21.2.2017 vor dem FG Schleswig-Holstein ausgefochten wurden, darüber zu entscheiden, ob im Falle sog. Abfindungsklauseln die getroffenen vertraglichen Regelungen die Anforderungen der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Klarheit und Eindeutigkeit der Vereinbarungen erfüllen konnten.

In den beiden Parallelverfahren hat der BFH sowohl am 10.7., als auch am 23.7.2019 der Finanzverwaltung hinsichtlich der Auslegungsfähigkeit von Pensionszusagen deutlich widersprochen. Nach der vom BFH vertretenen Rechtsauffassung sind Pensionszusagen auch nach der Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebotes (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahingehend auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Rechnungsgrundlagen – trotz fehlender eindeutiger Benennung - eindeutig bestimmt werden können, so ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen.

In der Entscheidung zu 47/17 vom 10.7.2019 hat der BFH die von der Finanzverwaltung geführte Revision als unbegründet zurückgewiesen, da die Auslegung im o. g. Sinne zu einem positiven Ergebnis führte. Da die Finanzverwaltung die Entscheidung mittlerweile im BStBl veröffentlicht hat (BStBl II 2019, 760), sind deren Grundsätze auch in gleichgelagerten Fällen anzuwenden.

Entscheidung BFH

In der Entscheidung zu 48/17 vom 23.7.2019 obsiegte jedoch die Finanzverwaltung, da die Auslegung im o. g. Sinne zu einem negativen Ergebnis führte.

Entscheidung BFH

 

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