Explodierende handelsrechtliche Rückstellungen

Die anhaltende Null-Zins-Politik der EZB hat leider auch einen enormen Einfluss auf die Höhe der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen. Da sich der handelsrechtlich anzuwendende Rechnungszinsfuß seit In-Kraft-Treten des BilMoG an der Entwicklung des Kapitalmarktes orientiert («atmender Rechnungszins»), führt die EZB-Politik dazu, dass der handelsrechtlich anzuwendende Rechnungszinsfuß unaufhaltsam sinkt.

Die schmerzlichen Auswirkungen der Zinsentwicklung bekamen die meisten Trägerunternehmen erstmals beim Jahresabschluss 2015 so richtig zu spüren. Der Rückgang des Rechnungszinsfußes um 0,64% führte per 31.12.2015 zu exorbitanten außerordentlichen Zuführungen zu den handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen.

Zwar hat der Gesetzgeber Anfang 2016 mit der Neuregelung des § 253 HGB auf die anhaltende und immer größer werdende Problematik der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverpflichtungen reagiert. Jedoch konnte die Neuregelung per Ende 2017 bereits wieder als verpufft beurteilt werden. Konnten die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2016 noch eine minimale Entlastung der Handelsbilanz feststellen (der Rechnungszins ist durch die gesetzliche Neuregelung im Wj 2016 von 3,89% auf 4,01% gestiegen), so ist beim Jahresabschluss 2017 das böse Erwachen gefolgt. Denn der Rechnungszins ist im Wirtschaftsjahr 2017 abermals drastisch gesunken; nämlich um 0,33% von 4,01% auf 3,68%. Da sich die dramatische Zinsentwicklung seither unaufhaltsam fortgesetzt hat, setzt sich auch die negative Entwicklung ungebremst fort: per 28.02.2023 beträgt der Rechnungszinsfuß gemäß § 253 (2) HGB nämlich nur noch 1,79%!

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