Gerichtliche Zulassung zur Rechtsberatung
Rechtsberatung in Fragen der betrieblichen Altersversorgung darf gem. § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nur von denjenigen Personen erbracht werden, die vom dafür zuständigen Gericht eine entsprechende Zulassung erhalten haben und ins Rechtsdienstleistungsregister (www.rechtsdienstleistungsregister.de) eingetragen wurden.
Die Zulassung zum Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung wurde unserem Geschäftsführer, Herrn Jürgen Pradl, bereits im Jahre 1994 und unserer Gesellschaft im Jahre 2005 jeweils durch das Landgericht München II erteilt. Beide Zulassungen wurden am 22.01.2008 in das im Zuge des Inkrafttretens des RDG`s neu geschaffene Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.
Auf Basis dieser Zulassung und Registrierung bietet unsere Kanzlei unseren Mandanten bundesweit eine hochspezialisierte Rechtsberatung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung.
In der Gestaltung und Restrukturierung von Pensionszusagen an Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften liegt dabei unsere absolute Kernkompetenz.
Rechtsgrundlagen
Der Begriff der Rechtsdienstleistung ist in § 2 Abs. 1 RDG definiert:
Hiernach fällt unter den Begriff der Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistung ist nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistungen auf dem Rechtsgebiet der betrieblichen Altersversorgung bedürfen daher grundsätzlich einer Erlaubnis.
Das RDG verfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion eines Verbraucherschutzgesetzes. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 RDG dient das RDG dem Zweck, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
Verstöße gegen die grundsätze der rechtsberatung
Beratung in Fragen der betrieblichen Altersversorgung wird in Deutschland von den unterschiedlichsten Marktteilnehmern angeboten von denen alle eines gemeinsam haben:
Keiner der Anbieter verfügt über die notwendige Zulassung zur Rechtsberatung.
Die Palette der Anbieter ist kaum zu überblicken. Ein Interessent hat die Auswahl aus einer Vielzahl von kleinen Finanzdienstleistern, Versicherungsagenturen oder Versicherungsmaklern. Ferner findet sich eine statthafte Anzahl von Beratungs- oder Vorsorgemanagementgesellschaften oder Firmen, die unter der Bezeichnung Institut, ihre Leistungen anbieten. Auch lassen sich zahllose große Finanzvertriebe bzw. -institute identifizieren, die sich das Thema bAV auf die Fahne geschrieben haben.
Dringen diese „Berater“ in die den zugelassenen Rechtsdienstleistern vorbehaltenen Fachbereiche der Steuer- und Rechtsberatung ein, so verstoßen sie grundsätzlich gegen die in Deutschland geltenden Grundsätze der Rechtsberatung.
Eine rechtsberatende Tätigkeit von nicht registrierten Rechtsdienstleistern lässt sich auch nicht über § 5 RDG oder über § 34d Abs. 1 S. 4 GewO begründen. Diesbezügliche Argumentationen verkennen regelmäßig, dass bei der betrieblichen Altersversorgung die rechtliche Beratung hinsichtlich der Wahl des Durchführungswegs und die Implementierung im Unternehmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsproduktes steht. Es handelt sich dabei vielmehr um rein rechtliche Fragestellungen, die unabhängig von der Wahl eines Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsproduktes beantwortet werden müssen. Die Beratung der Kunden in Fragen der betrieblichen Altersverssorgung erfordert fundierte Kenntnisse im Arbeits-, Betriebsrenten-, Zivil-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Steuerrecht. Ein Rückgriff auf § 5 RDG oder § 34d Abs. 1 S. 4 GewO scheidet daher in der Regel aus.
Da eine unlegitimierte Rechtsberatung weitreichende Folgen für alle Beteiligten mit sich bringen kann, ist von der Annahme derartiger Beratungsangebote dringend abzuraten!
Näheres hierzu:
Im Ergebnis bleibt festzuhalten,
- dass die rechtliche Beratung in Fragen der betrieblichen Altersversorgung als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist und daher den Rechtsanwälten oder den nach dem RDG registrierten Rentenberatern vorbehalten ist.
- Die Beratung zur Auswahl und zum Abschluss eines speziellen Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsprodukts ist hingegen dem i. S. der GewO zugelassenen Versicherungsvermittler oder Finanzdienstleister vorbehalten, da den rechtsberatenden Berufsgruppen die Produktvermittlung untersagt ist.
Bundesverband der rechtsberater für betriebliche altersversorgung und zeitwertkonten e. v. (BRBZ)
Der BRBZ hat es sich zur Aufgabe gemacht, dafür zu sorgen, dass die in Deutschland geltenden Grundsätze zur Rechtsberatung auch auf dem Rechtsgebiet der betrieblichen Altersversorgung zukünftig gewahrt werden.
So möchte der BRBZ erreichen, dass dem RDG als Verbraucherschutzgesetz in Deutschland zukünftig mehr Beachtung eingeräumt wird. Darüber hinaus ergreift der BRBZ umfangreiche Maßnahmen, um die Qualität der Beratung innerhalb des Rechtsgebietes der betrieblichen Altersversorgung zu steigern.
Der Geschäftsführer unserer Kanzlei, Herr Jürgen Pradl, war an der Gründing des Verbandes maßgeblich beteiligt. Nachdem Herr Pradl in der Gründungsphase des Verbandes dessen Entwicklung maßgeblich beeinflusste, ist er seit Anfang 2010 als Vorsitzender des Kuratoriums für den BRBZ tätig.
Näheres hierzu:


