Gerichtliche Zulassung zur Rechtsberatung

Rechtsberatung in Fragen der betrieblichen Altersversorgung darf gem. § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nur von denjenigen Personen erbracht werden, die vom dafür zuständigen Gericht eine entsprechende Zulassung erhalten haben und ins Rechtsdienstleistungsregister (www.rechtsdienstleistungsregister.de) eingetragen wurden.

Die Erlaubnisinhaber sind im Unfang ihrer Registrierung nach § 10 RDG den Rechtsanwälten gleichgestellt.

Die Zulassung zum Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung wurde unserem Geschäftsführer, Herrn Jürgen Pradl, bereits im Jahre 1994 und unserer Gesellschaft im Jahre 2005 jeweils durch das Landgericht München II erteilt. Beide Zulassungen wurden am 22.01.2008 in das im Zuge des Inkrafttretens des RDG`s in das neu geschaffene Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.

Nach Abschluss seines wirtschaftsrechtlichen Erststudiums wurde Herrn Kevin Pradl im Jahre 2015 die Zulassung als Rentenberater erteilt. Sie wurde am 05.11.2015 ins Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.

Auf Basis dieser Zulassung und Registrierung bietet unsere Kanzlei unseren Mandanten bundesweit eine hochspezialisierte Rechtsberatung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung.

In der Gestaltung und Restrukturierung von Pensionszusagen an Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften liegt dabei unsere absolute Kernkompetenz.

Rechtsgrundlagen

Der Begriff der Rechtsdienstleistung ist in § 2 Abs. 1 RDG definiert:

Hiernach fällt unter den Begriff der Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistung ist nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistungen auf dem Rechtsgebiet der betrieblichen Altersversorgung bedürfen daher grundsätzlich einer Erlaubnis.

Das RDG verfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion eines Verbraucherschutzgesetzes. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 RDG dient das RDG dem Zweck, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. 

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