Herabsetzung der Geschäftsführer-Pensionszusage

1. Beitrag zur Rechtsgeschichte in der Geschäftsführer-Pensionszusage

Als Urheber der PAST SERVICE-METHODE kann unsere Kanzlei, bzw. deren Geschäftsführer, Herr Jürgen Pradl, für sich in Anspruch nehmen, einen wesentlichen Beitrag in der Rechtsgeschichte der Geschäftsführer-Pensionszusage geleistet zu haben.

Dabei haben wir uns in unseren Bemühungen zur Anerkennung des von Herrn Jürgen Pradl entwickelten Instrumentes weder von einer „Schlechtwetterfront“ in der Literatur abhalten lassen, noch von der massiven Gegenwehr eines Bundeslandes, dessen Finanzverwaltung sich langanhaltend - aber letztendlich umsonst - zur Wehr gesetzt hat. Mit der Veröffentlichung des Erlasses vom 17.12.09 setzte das FinMin NRW den Startschuss für eine beispiellose verwaltungsinterne Auseinandersetzung, deren Beendigung erst mit dem BMF-Schreiben vom 14.08.12, IV C 2 S 2743 10/10001 :001, (also knapp drei Jahre später) herbeigeführt werden konnte. Mit der Verwaltungsanweisung vom 14.08.12 hat das BMF dann die Zeit der lähmenden Unsicherheit mit einem Schlag beendet und die Rechtsgrundsätze der PAST SERIVCE-METHODE vollumfänglich bestätigt.

Damit wurde nun für eine Vielzahl von mittelständischen GmbH`s die Möglichkeit geschaffen, dass diese ihre überdimensionierten Geschäftsführer-Pensionszusagen bzw. den daraus resultierenden Verpflichtungsumfang auf eine "steuerverträgliche" Art und Weise begrenzen können.

Dieses Ergebnis wertet unsere Kanzlei daher auch als einen herausragenden Triumph, der letztendlich nur durch die Verbindung von interdisziplinärem Know-how und einer gehörigen Portion Hartnäckigkeit erreicht werden konnte.



2.    Das BMF-Schreiben vom 14.08.2012

Das BMF hat in einer überraschend positiven Art und Weise für Rechtsklarheit gesorgt und dabei die von Herrn Jürgen Pradl entwickelte und bundesweit veröffentlichte Rechtsauffassung zu 100% bestätigt. Gleichzeitig wurde der vom FinMinNRW vertretenen Rechtsauffassung eine gehörige Abfuhr erteilt.

So ist festzustellen, dass der Erlass vom 14.08.2012

  • sowohl für den Fall eines vollständigen Verzichts eines Leistungsanwärters,
  • als auch für den Fall eines Teilverzichts (Verzicht auf den Future Service),
  • als auch für den praxisrelevanten Fall der wertgleichen Umwandlungen

das solange herbeigesehnte Maß an Rechtssicherheit herbeiführt.


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zum BMF-Schreiben vom 14.08.2012…


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