Verzicht auf die Pensionszusage

Herabsetzung der Pensionszusage wegen mangelnder Finanzierbarkeit

Die Finanzverwaltung geht im Grundsatz davon aus, dass ein Verzicht eines GGf auf (Teile) seine(r) Pensionszusage seine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis findet («steuerschädlicher Verzicht»). Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts («steuerunschädlicher Verzicht») ist nach den Grundsätzen der Verfügung des LfSt Bayern v. 15. 2. 2007 ausnahmsweise nur dann auszugehen, wenn die Pensionszusage im Verzichtszeitpunkt nach der Rechtsprechung des BFH als nicht mehr finanzierbar zu beurteilen ist.

Die Finanzierbarkeit der Pensionsverpflichtung wird damit zum alleinigen Kriterium bestimmt, um die betriebliche Veranlassung eines Verzichts auf eine Pensionszusage zu beurteilen. Die Voraussetzung der mangelnden Finanzierbarkeit ist grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn die Passivierung der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führt.

Krisenbedingte Herabsetzung in Zeiten von CORONA...

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