Verfassungsmäßigkeit von § 6a EStG - Reformbedarf

Der seit 1982 unverändert festgeschriebene Rechnungszinsfuß von 6 % steht seit Jahren unter Beschuss. Eine marktorientierte Bewertung unmittelbarer Pensionsverpflichtungen im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung ist auf dieser Basis schier unmöglich. Während sich Wirtschaft und Beraterschaft im Schulterschluss gegen diese fortgesetzte Besteuerung von Scheingewinnen wehren, lehnt der Fiskus eine Modifizierung des § 6a EStG kategorisch ab. Jüngste Entwicklungen geben jedoch Anlass zur Hoffnung. Im Herbst letzten Jahres wurden die Reformbemühungen auf ein neues Niveau gehoben. Das FG Köln (12.10.17, 10 K 977/17) hatte § 6a Abs. 3 S. 3 EStG als verfassungswidrig eingestuft und die Sache dem BVerfG vorgelegt. Zwischenzeitlich hat auch der neunte Senat des BFH nachgelegt, indem er schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen für den VZ 2015 äußerste (BFH 25.4.18, IX B 21/18). Fast zeitgleich hat nun auch die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) Ende April 2018 ein Projekt zur Reformierung des § 6a EStG gestartet. Damit dürften die Aussichten auf eine  Verbesserung der ertragsteuerlichen Rahmenbedingungen deutlich gestiegen sein.

Weitere Informationen hierzu, sowie zu dem diesbezüglichen Reformbedarf erhalten Sie anhand des Artikels unseres Geschäftsführer, Herrn Jürgen Pradl, erschienen in IWW 08/2018.

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