Verfassungsmäßigkeit von § 6a EStG

Gem. § 6a Abs. 3 S. 3 EStG sind Pensionsverpflichtungen für die steuerliche Pensionsrückstellungsbildung mit einem festgeschriebenen typisierenden Abzinsungszinssatz in Höhe von 6,00% zu diskontieren.

Nach Auffassung des 10. Senats des FG Köln ist dieser Abzinsungszinssatz bezogen auf das Streitjahr 2015 verfassungswidrig. Daher beschloss das Finanzgericht am 12.10.2017, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des § 6a-Zinses entscheiden zu lassen.

Das FG Köln teilte die Ansicht der Klägerin und erläuterte, dass der Gesetzgeber zwar zur Typisierung des Abzinsungszinssatzes befugt sei, den seit 1982 unveränderten Rechnungszins jedoch hätte überprüfen müssen, da er nicht mehr als realitätsgerecht angesehen werden könne. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei die fehlende Überprüfung und Anpassung verfassungswidrig. Sämtliche vergleichbaren Parameter (etwa Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) verzeichneten bereits seit vielen Jahren einen sinkenden Trend und lägen deutlich unter 6 %. Je höher der Rechnungszins ist, desto geringer ist die jährliche Zuführung zur Pensionsrückstellung mit der Folge einer höheren steuerlichen Belastung. Im Vergleich zum handelsrechtlichen Gewinnausweis würde somit eine Größe als steuerliches Einkommen ausgewiesen und besteuert, die nach der handelsrechtlichen Beurteilung kein Gewinn, sondern Vermögen ist.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des FG Köln in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit des § 6a-Rechnungszinses anschließt und ggf. dem Gesetzgeber empfiehlt, künftig wieder einen Bewertungsgleichklang zwischen Handels- und Steuerrecht herzustellen.

Die entsprechende Pressemitteilung des FG Kölns finden Sie hier...

 

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