Kapital statt Rente - eine Konzeption für die Zukunft

Vielschichtiges Spektrum an positiven Wirkungen:

  • Konkretisierung des Verpflichtungsumfangs
  • Ausschluss des Langlebigkeitsrisikos
  • Angleichen der steuer- und handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen
  • Ermöglichung der Unternehmensnachfolge

Das Konzept sieht im Kern vor, dass die bisher in Form einer lebenslangen Rente zugesagte Altersleistung während der Anwartschaftsphase einvernehmlich zugunsten einer wertgleichen Kapitalleistung umgestaltet wird.

Konkretisierung des Verpflichtungsumfangs und Ausschluss des Langlebigkeitsrisikos

Durch die Umgestaltung zugunsten einer Kapitalzusage wird das sog. Langlebigkeitsrisiko eliminiert und die Versorgungsverpflichtung konkretisiert. Die GmbH verfügt nach der Umgestaltung über eine klare Kalkulationsgrundlage, da sie genau weiß, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die zugesagte Altersleistung fällig wird. Die verbleibende Unsicherheit reduziert sich nach der Umgestaltung ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eintritts eines vorzeitigen Versorgungsfalles. Die Restlebenserwartung des Geschäftsführers ist somit für den zukünftigen Verpflichtungsumfang nicht mehr von Bedeutung.

Angleichen der steuer- und handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen

Auch die künftigen Veränderungen des Rechnungszinsfußes haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe des handelsrechtlichen Rentenbarwertes (Endwert der anzusammelnden Pensionsrückstellung), da dieser durch die Höhe der zugesagten Kapitalleistung bestimmt wird. Eine entsprechende Wirkung ist auch bei der ertragsteuerrechtlichen Bewertung feststellbar. Denn während bei einer Rentenzusage die Abzinsung mit dem in § 6a EStG normierten Rechnungszinsfuß in Höhe von 6% unzweifelhaft dauerhaft —d.h. bis zum Erlöschen der Pensionsverpflichtung— in der Steuerbilanz zu stillen Lasten führt, können diese bei einer Umgestaltung der Rentenzusage in eine Kapitalzusage entweder beseitigt oder vollumfänglich aufgedeckt werden:

  • Erfolgt die Umgestaltung auf der Grundlage des steuerrechtlichen Anwartschaftsbarwertes, so führt dies zu einer Beseitigung der stillen Lasten.
  • Findet die Umgestaltung stattdessen —wie von der Finanzverwaltung mittlerweile gefordert— auf der Grundlage des handelsrechtlichen Anwartschaftsbarwertes statt, so führt dies zwangsläufig zu einer Aufdeckung der stillen Lasten und zu einer zusätzlichen Steuerersparnis innerhalb der GmbH.

In beiden Fällen wird der steuerrechtliche Rentenbarwert durch die Höhe der wertmäßig fest zugesagten Kapitalleistung definiert, sodass die Pensionsrückstellungen auch in der Steuerbilanz bis zur Vollendung des Pensionsalters stets in Höhe des tatsächlich bestehenden Verpflichtungsumfangs in Form der Kapitalleistung gebildet werden dürfen.

Ermöglichung der Unternehmensnachfolge

Eine derart umgestaltete Geschäftsführer-Pensionszusage verliert im Rahmen der Unternehmensnachfolge «ihren Schrecken». Das Konzept «Kapital statt Rente» kann somit sowohl im Rahmen der außerfamiliären als auch in der familieninternen Nachfolge eingesetzt werden.


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