Übertragung von Pensionsverpflichtungen: AIFM-StAnpG

Einschränkende Neuregelungen zur Übertragung durch das AIFM-StAnpG

Mit seinen Entscheidungen vom 12.12.2012 (I R 28/11, I R 69/11) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Frage der steuerrechtlichen Behandlung von erworbenen Pensionsverpflichtungen fortentwickelt. Danach sind auch erworbene Pensionsverpflichtungen beim Erwerber  mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Dies führt dazu, dass das ursprünglich verpflichtete Unternehmen die in den Pensionsrückstellungen ruhenden stillen Lasten steuermindernd realisieren kann, während der Anschaffungsvorgang beim übernehmenden Unternehmen steuerneutral bleibt.

Darin hatte der Gesetzgeber ein „Steuerschlupfloch“ erkannt und Steuerausfälle in Milliardenhöhe befürchtet. Im Rahmen des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes hat der Gesetzgeber nunmehr Ende 2013 in einem Art Eilverfahren dafür gesorgt, dass missbräuchliche Übertragungsgestaltungen im Bereich der Pensionsverpflichtungen verhindert werden. Durch einen neu geschaffen § 4f EStG wird der Betriebsausgabenabzug beim Übertragenden begrenzt und eine Aufwandsverteilung über einen Zeitraum von 15 Jahren eingeführt. Über einen neu eingefügten Abs. 7 zu § 5 EStG wird eine korrespondierende Behandlung beim Übernehmenden geschaffen.

Den aktuellen Fachartikels unseres Geschäftsführers, Herrn Jürgen Pradl, zu den gesetzlichen Neuregelungen finden Sie hier...

zur Gesetzesbegründung...

BFH-Urteil I R 28/11…

BFH-Urteil I R 69/11...

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