Steueroptimierte Altersversorgung für GmbH-Geschäftsführer

GmbH-Geschäftsführer verfügen mit der Geschäftsführer-Pensionszusage über eine konkurrenzlose Form der Altersversorgung. Eine fachmännisch eingerichtete und fortlaufend betreute Pensionszusage verfügt über das Potenzial, die 

Altersversorgung zu einem großen Teil
aus Kapitalerträgen und ersparten Steuern zu finanzieren.


Die Steueroptimierung wird durch folgende Steuervorteile getragen:

  • Innenfinanzierungseffekt durch die Bildung von Pensionsrückstellungen
  • Steuerfreistellung der GmbH-Gewinne und Verlagerung der steuerpflichtigen Einkünfte vom Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), bzw. aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) in die nachgelagerte Besteuerung gem. § 19 EStG
  • Zielgerichtete Anlage der Mittel im Betriebsvermögen der GmbH mit hohen Steuerfreistellungsquoten (bei aktienorientierten Anlagen)
  • Kein lohnsteuerpflichtiger Zufluss während der Anwartschaftsphase
  • Nachgelagerte Versteuerung der Versorgungsleistungen bei regelmäßig niedrigeren Steuersätzen
  • Bei Kapitalleistungen: Nutzung der Tarifermäßigung nach § 34 (1) EStG (sog. Fünftelungsregelung)

Diese Strategie setzt auf einer bestehenden Pensionszusage auf. Was eine Geschäftsführer-Pensionszusage ist und wie sie eingerichtet wird, erfahren Sie hier: Pensionszusage an GmbH-Geschäftsführer.

Wie funktioniert die Steuerfreistellung der GmbH-Gewinne?

Über die Bildung von Pensionsrückstellungen stellt die GmbH während der gesamten Anwartschaftsphase einen Betrag in Höhe der insgesamt gebildeten Pensionsrückstellungen von der Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag frei.

Beispiel:

Die GmbH erteilt ihrem Geschäftsführer eine Pensionszusage in der Form einer Kapitalzusage. Die Kapitalleistung zum 67. Lebensjahr beläuft sich auf 500.000 €.

Die GmbH hat in der Zeit bis zum Erreichen des 67. Lebensjahres gem. § 6a EStG in ihre Steuerbilanz eine Pensionsrückstellung in Höhe von 500.000 € zu bilden. Damit reduziert sie ihren steuerpflichtigen Gewinn um eben diese 500.000 €. Bei einem aktuell noch geltenden Steuersatz von durchschnittlich 30% spart die GmbH dadurch im Laufe der Jahre 150.000 € an Steuern.

Wie kombiniert die GmbH die Steuerfreistellung der GmbH-Gewinne mit den Steuerfreistellungen für aktienorientierte Kapitalanlagen?

Die ersparten Steuern kann die GmbH nun (zusammen mit einem Eigenanteil, den die GmbH „obendrauf legen sollte“), in einem speziell einzurichtenden Depot zur Anlage bringen. Hinsichtlich der Kapitalanlage macht der Gesetzgeber der GmbH keine Vorschriften. Empfehlenswert wäre z. Bsp. die Einrichtung einer sog. Multi-Asset-Strategie (Kombination von verschiedenen Anlageformen wie z. Bsp. Aktienfonds und ETFs).

Für aktienorientierte Kapitalanlagen im Betriebsvermögen einer GmbH hat der Gesetzgeber hohe Steuerfreistellungen vorgesehen. So werden z. Bsp. Kursgewinne aus Aktienfonds oder Aktien-ETFs gem. § 20 (1) S. 3 und (5) InvStG zu 80% von der Körperschafts- und zu 40% von der Gewerbesteuer freigestellt (bei Anlagen im Privatvermögen gilt hier nur eine Steuerfreistellung in Höhe von 30%). Ein unschlagbarer Vorteil!

In der Summe führen die zuvor aufgeführten Vorteile dazu, dass Sie die nicht gezahlten Steuern (zusammen mit einem Eigenanteil der GmbH) für Ihre Altersversorgung arbeiten lassen. So lange die angelegten Steuern Kursgewinne erzielen, sie diese aber nicht realisieren, werden diese nicht der Besteuerung unterworfen. Und selbst wenn sie die Kursgewinne realisieren, bleiben diese zu 80 bzw. 40% von der Besteuerung befreit. Im Laufe der Jahre wirkt der doppelte Steuerfreistellungseffekt wie ein Turbo für das Depot! 

Wie steuert die GmbH das spezielle Depot?

Hinsichtlich der Einzahlung der Mittel in das Depot verfügt die GmbH über ein maximales Maß an Flexibilität. So kann sie monatlich wiederkehrende kontinuierliche Einzahlungen einrichten. Alternativ wäre es auch möglich jeweils am Ende eines Jahres eine ergebnisorientierte Einmalzahlung durchzuführen. Und selbstverständlich lassen sich auch beide Wege miteinander kombinieren. Sollte die GmbH bei Einrichtung des Depots über freie Mittel verfügen, so wäre es höchst vorteilhaft, wenn sie das Depot mit einer Einmalanlage ausstatten könnte. Das wäre wie eine Steilvorlage für das Depot!

Bei einem planmäßigen Verlauf der Pensionszusage wird der versorgungsberechtigte Geschäftsführer mit Vollendung der vereinbarten Regel-Altersgrenze aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheiden und in den Ruhestand wechseln. Damit entsteht der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Altersleistung. Die zur Erfüllung der Altersleistung erforderlichen Mittel wurden während der Anwartschaftsphase über das spezielle Depot aufgebaut und stehen der GmbH nun zur Verfügung.

Wie funktioniert die nachgelagerte Besteuerung?

Die Altersleistung rechnet unabhängig von der Auszahlungsform immer zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Unter Steueroptimierungs-Gesichtspunkten ist zu diesem Zeitpunkt darüber zu entscheiden, in welcher Form die Altersleistung erfüllt werden soll. Dabei steht regelmäßig die folgende Frage im Fokus: Welcher Erfüllungsweg verursacht bei der Auszahlung der Versorgungsleistungen die geringste Steuerbelastung? 

Bei einer Vielzahl der Geschäftsführer wird die nachgelagerte Versteuerung dazu führen, dass die Steuerbelastung für die Altersleistungen erkennbar unterhalb der Steuerbelastung liegen wird, die bei einer Versteuerung der GmbH-Gewinne während der Anwartschaftsphase entstanden wäre. Eine abschließende Beurteilung kann jedoch nur anhand der individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalles stattfinden. Daher bedarf diese Betrachtung der Unterstützung durch einen Steuerberater.