FG-Urteil v. 21.2.2017: Abfindungsklauseln

Das FG Schleswig-Holstein hat mit seiner Entscheidung vom 21.02.2017 1 K 68/14 entschieden, dass die Festlegung von Sterbetafeln und zu verwendendem Rechnungszins in Abfindungsklauseln nicht zwingend erforderlich ist.

So hat es im zu beurteilenden Fall ausgereicht, dass zur Ermittlung des Kapitalbetrags festgelegt wurde, dass die Berechnung auf Basis der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und einem Rechnungszins von 6% zu erfolgen hat. Die anzuwenden Sterbetafeln waren nicht explizit festgelegt.

Diese Regelung ist nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein weder als schädlicher Vorbehalt gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG. noch als Verstoß gegen dass Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG zu beurteilen.

Das FG-Urteil vom 21.02.2017 1 K 68/14 finden Sie hier…

Auch im Urteil vom 21.02.2017 1 K 141/15 entschied das FG Schleswig-Holstein in einem ähnlich gelagerten Fall, dass das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot und das Gebot der Wertgleichheit bei der Ermittlung des Abfindungsbetrags gewahrt sind, auch wenn die zu verwendenden Sterbetafeln und der Abzinsungszinssatz nicht explizit genannt sind, aber zur Berechnung der Abfindung auf die Regelungen des BetrAVG verwiesen wird.

Das FG-Urteil vom 21.02.2017 1 K 141/15 finden Sie hier…

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