Neue Heubeck-Richttafeln 2018G
In der betrieblichen Altersversorgung sind für die Berechnungen der Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz seit Jahrzehnten die Richttafeln von Heubeck maßgeblich. Nun hat die Heubeck AG am 20.07.2018 die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G veröffentlicht. Denn die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland steigt weiter an, wenngleich das Tempo des Anstiegs kurzfristig nachgelassen hat. Die Effekte auf die Pensionsrückstellungen der Unternehmen fallen insgesamt geringer aus als bei der letzten Aktualisierung der Richttafeln aus dem Jahr 2005. Insgesamt wird ein moderater Anstieg der Pensionsrückstellungen erwartet.
Das Gesetz spricht im steuerlichen Bereich von der Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) und die Heubeck-Richttafeln werden vom Bundesfinanzministerium per entsprechendem BMF-Schreiben seit Jahrzehnten anerkannt. Die neuen Richttafeln berücksichtigen die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes. Erstmalig werden auch sozioökonomische Faktoren einbezogen.
In der Steuerbilanz wird je nach Zusammensetzung des Bestandes eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zwischen 0,8% und 1,5% erwartet. Nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der Einmaleffekt mit 1,5% bis 2,5% deutlich höher, wobei er maßgeblich von dem angewandten Rechnungszins und der bewerteten Trendannahmen (wie Anwartschafts- und Rententrend) abhängt.
Das Modell der Richttafeln wird weitgehend unverändert beibehalten, sodass die Anwendung in der Praxis keine Probleme bereiten sollte.
Die Heubeck AG rechnet damit, dass das BMF die neuen Heubeck-Richttafeln für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen anerkennen und hierzu noch vor der nächsten Bilanzsaison ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlichen wird. Damit könnten die neuen Richttafeln schon für die Bilanzen 2018 wirksam werden.
In der Steuerbilanz ist der Anpassungsaufwand über drei Jahre zu verteilen, während er in der Handelsbilanz sofort zu erfassen ist. Nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen handelt es sich um einen annahmenbedingten versicherungsmathematischen Verlust, der nicht erfolgswirksam, sondern erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst wird.