CORONA-PANDEMIE
Krisenbedingte Herabsetzung der GF-Pensionszusage
Die Auswirkungen der Corona-Krise haben Deutschland in eine Rezession getrieben. So ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2020 im Verhältnis zum Vorjahresquartal zunächst um 2,0% gesunken, um dann im 2. Quartal um 11,7% einzubrechen (Quelle: Destatis). Selbst wenn es (was zu hoffen ist) gelingen sollte, die negativen Auswirkungen der Pandemie in den folgenden Quartalen in Grenzen zu halten, muss davon ausgegangen werden, dass insbesondere viele kleine und mittlere GmbH‘s im Wirtschaftsjahr 2020 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die einen entsprechenden Sanierungsbedarf auslösen werden. Die Bundesregierung hat hierauf u. a. mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz („COVInsAG“) vom 27.03.2020 (BGBl I 2020, 569) und einer zeitlich begrenzten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht reagiert. Hat die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, gerät diese schnell in den Fokus der Sanierungsbemühungen.
Die Finanzverwaltung vertritt aktuell noch die Auffassung, dass eine (ausnahmsweise) betrieblich veranlasste Herabsetzung der GF-Pensionszusage eine rechtliche Überschuldung i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO erfordert (rechnerische Überschuldung + negative Fortbestehensprognose). Bei Vorliegen einer rechtlichen Überschuldung i. S. d. § 19 InsO sieht sich der Geschäftsführer jedoch den Anforderungen des § 15a InsO ausgesetzt: Danach muss er innerhalb von drei Wochen entweder die Gesellschaft sanieren, oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einreichen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer zu einem Sanierungspaket — welches einen (teilweisen) Verzicht auf die Pensionszusage beinhaltet — nur dann bereit wäre, wenn er hinsichtlich des geplanten Pensionsverzichts von der Zustimmung der Finanzverwaltung ausgehen könnte. Zur Erlangung der hierzu notwendigen Rechtssicherheit wäre es daher erforderlich und zweckmäßig, die betriebliche Veranlassung des geplanten Pensionsverzichts von der Finanzverwaltung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO bestätigen zu lassen. Dies führt wiederum zu dem Problem, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass ein Antrag auf verbindliche Auskunft innerhalb der zur Verfügung stehenden Drei-Wochen-Frist durch die Finanzverwaltung beantwortet wird. Diese Konstellation bringt den Geschäftsführer in ein wahres Dilemma:
So kann er sich entweder dafür entscheiden,
- den Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft beim Finanzamt zu stellen und somit einen strafrechtlich relevanten Verstoß gegen § 15a Abs. 1, 4 und 5 InsO, sowie die Übernahme der persönlichen Haftung gem. § 64 GmbHG in Kauf zu nehmen, oder
- den Pensionsverzicht, ohne vorherigen “Segen“ der Finanzverwaltung durchzuführen und Gefahr zu laufen, dass es im Anschluss daran (oft Jahre später) zum steuerlichen “Super-Gau“ kommen könnte.
An dieser Stelle eröffnet sich jetzt durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gem. COVInsAG ein echter Ausweg:
Da der Gesetzgeber im Rahmen des COVInsAG den Tatbestand der Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne nicht verändert hat und stattdessen nur die rechtliche Konsequenz in Form der Antragspflicht gem. § 15a InsO ausgesetzt hat, trifft den Geschäftsführer bei einer pandemiebedingten rechtlichen Überschuldung nicht die Verpflichtung innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag einzureichen. D. h., dass der Geschäftsführer aus dem o. g. Dilemma befreit wird. Er gewinnt damit die Zeit und den Handlungsspielraum, um die (teilweise) Herabsetzung der Pensionszusage in Angriff zu nehmen.
Sofern die oben dargestellte Situation auf Sie zutreffen sollte und Sie eine Überprüfung einer Herabsetzung Ihrer Pensionszusage vor diesem Hintergrund wünschen, nutzen Sie bitte unser Formular zur Vereinbarung eines kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräches.
Literatur:
Wir haben uns im Rahmen eines Aufsatzes, welcher in der Gestaltenden Steuerberatung (GStB) veröffentlicht wurde, vertiefend mit den damit einhergehenden Fragestellungen beschäftigt. Der Aufsatz kann hier eingesehen werden.
Gesetzesmaterialien: