FG Münster Urteil v. 25.7.19 - Rente und Gehalt
Mit Urteil vom 25.7.2019 - 10 K 1583/19 K, hat das FG Münster einmal mehr über das Dauerstreitthema verdeckte Gewinnausschüttung bei gleichzeitiger Zahlung einer Pension und Geschäftsführervergütung an einen Gesellschafter in einem Sonderfall entschieden.
Die GmbH hatte ihrem beherrschenden GGf eine Pensionszusage erteilt. Der Gf schied mit Erreichen des Renteneintrittsalters als GF aus dem kausalen Dienstverhältnis aus. Die GmbH engagierte eine Nachfolgerin und zahlte dem ausgeschiedenen Gf die fällige betriebliche Altersrente. Zu Beginn der Pensionszahlungen war eine erneute Tätigkeit des Gf für die GmbH nicht geplant. Nachdem die Nachfolgerin nach rd. einem Jahr aus betrieblichen Gründen abberufen wurde, wurde der ehemalige Gf wieder aktiviert. Im neuen Dienstvertrag wurde vereinbart, dass eine mtl. Vergütung inkl. Weihnachtsgeld gezahlt wird. Die Vereinbarung wurde unbefristete geschlossen. Die Gesamtvergütung belief sich auf 26% der vorherigen Gf-Vergütung. Die Rente wurde weiterbezahlt.
Die Finanzverwaltung sah in den Pensionszahlungen eine vGA. Dagegen erhob die GmbH Klage vor dem FG Münster.
Das FG Münster entschied zugunsten der GmbH. Es konnte sich der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung nicht anschließen. In der Entscheidung vom 25.07.2019 verneinte das FG das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das FG würdigte den Umstand, dass das kausale Dienstverhältnis formell beendet wurde und damit der Anspruch auf Zahlung der betrieblichen Altersrente entstanden war. Die erneute Tätigkeit lag in Anbetracht der Gesamtumstände im Interesse der GmbH. Ferner beträgt das Gehalt nur rd. 26% der vorherigen Gesamtbezüge.
Das Revisionsverfahren wurde zugelassen. Es ist beim BFG unter dem Aktenzeichen I R 41/19 anhängig.