FG Ba-Wü v. 5.5.2022: Versorgungsausgleich
Mit Urteil vom 5.5.2022 - 12 K 2861/19, hat das FG Baden-Württemberg bestätigt, dass ein rechtskräftig erfolgter Versorgungsausgleich zur internen Teilung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften nicht rückgängig gemacht werden kann.#
Die Parteien haben im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung vereinbart, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau gegen Übertragung von Eigentumsanteilen an Immobilien auf ihre aus dem Versorgungsausgleich stammenden betrieblichen Versorgungsanrechte verzichtet.
Das FG Baden-Württemberg wertete diese Vereinbarung als Abtretung der Anrechte zurück an den ausgleichspflichtigen Gf.
Die Revision ist anhängig.