Erhöhung der Geschäftsführer-Pensionszusage

Soll die Position des Versorgungsberechtigten verbessert werden und soll dies durch eine Erhöhung der bisher zugesagten Versorgungsleistungen durchgeführt werden, so sind insbesondere die ertragsteuerrechtlichen Anforderungen im Rahmen des materiellen Fremdvergleichs zu beachten.

Danach hat die geplante Vertragsänderung insbesondere den Anforderungen an die

  • Angemessenheit und
  • Erdienbarkeit zu genügen.

Dies gilt sowohl für die Erhöhung der bisher bereits zugesagten Versorgungsarten, als auch für die Erweiterung des bisherigen Leistungsspektrums.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit einer Erhöhung einer –einem beherrschenden GGf (sowie einer diesem nahestehenden Person) gegenüber erteilten– Geschäftsführer-Pensionszusage nach den Grundsätzen des sog. s/t-tel Verfahrens ein neuer Erdienungszeitraum in Gang gesetzt wird. D. h., dass die aus der Erhöhung resultierenden Anwartschaften einer eigenständigen Unverfallbarkeits-Ermittlung (ab dem Zeitpunkt der Erhöhung) unterworfen werden. Dies ist insb. bei späteren Änderungen, oder bei der Ermittlung von Anrechten anlässlich eines vorzeitigen Ausscheidens oder Rentenübertritts von grundlegender Bedeutung.

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