BVerfG v. 28.7.2023: unzulässige Richtervorlage für § 6a EStG
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2023 eine Vorlage des FG Köln für unzulässig erklärt. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist.
Die Richter haben die Vorlage als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt.
Damit sehen sich Unternehmen, die unmittelbar betriebliche Altersversorgung durchführen, weiterhin der in der Abzinsung ihrer steuerlichen Pensionsrückstellung mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % innewohnenden Besteuerung von Scheingewinnen ausgesetzt.
Den Beschluss des BVerfG vom 28.7.2023 — 2 BvL 22/17 finden Sie hier…