BGH v. 1.10.19: BetrAVG bei GF mit 50%

Der BGH hat mit Urteil vom 1.10.2019 — II Z R 386/17 eine bisher noch nicht höchstrichterlich geklärte und in der Literatur höchst umstrittene Rechtsfrage entschieden:

Kernaussage des Urteils ist, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern exakt 50,00% der Geschäftsanteile hält (Zusammenrechnungstheorie) und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist (mehr als 10%), nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG unterliegt.

Damit ist diese bislang noch nicht höchstrichterlich geklärte und in der Literatur höchst umstrittene Rechtsfrage positiv für all diejenigen Geschäftsführer entschieden worden, welche die höchstmögliche Flexibilität für Ihre Pensionszusage wünschen. Nachteilig ist jedoch, dass für den betreffenden Personenkreis kein gesetzlicher Insolvenzschutz durch den PSVaG besteht.

Jedoch wird in der Praxis das Mehr an Flexbilität, dass man durch eine Nicht-Anwendbarkeit insbesondere der §§ 3 und 4 BetrAVG erlangt, in den meisten Fällen überwiegen.

Das BGH-Urteil vom 1.10.2019 — II Z R 386/17 finden Sie hier…

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