BFH-Urteil v. 23.8.2017: Verzicht

Der BFH hat mit Urteil vom 23.08.2017 — VI R 4/16 entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft eine verdeckte Einlage darstellt. Die Annahme einer verdeckten Einlage würde nur dann ausscheiden, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

Des Weiteren führt der BFH aus, dass der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Pensionsanwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts führt. Der Lohnzufluss stellt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, bei der die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht kommt.

Des Weiteren kann dem Urteil auch eine hochinteressante Aussage zum Thema Überversorgung - für den Fall, dass die Versorgungsleistungen nur noch in Höhe des Past-Services bestehen - entnommen werden: 

Eine Herabsetzung des Aktivgehaltes führt bei bereits erdienten Anwartschaften dann nicht zu einer Überversorgung, wenn die bereits erdienten Anwartschaften bis zum Zeitpunkt der Absenkung der Aktivbezüge nicht überversorgend waren. 

Das BFH-Urteil vom 28.3.2017 - VI R 4/16 finden Sie hier…

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