BFH-Urteil v. 13.2.2019: Heubeck-Richttafeln 2018 G

Der BFH hat mit Urteil vom 13.2.2019 — XI R 34/16 — entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gemäß BMF-Schreiben vom 19.10.2018 — entschieden, dass im Falle einer Erteilung einer Pensionszusage im Jahr des Wechsels der Sterbetafeln (hier von 2005 G auf 2018 G) kein Unterschiedsbetrag gemäß § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG existiert.

Das entsprechende BFH-Urteil wurde nun zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, nachdem es zuvor als sog. NV-Entscheidung veröffentlicht worden war. Hintergrund dieses Vorgangs ist meist die an den BFH herangetragene Bitte des BMF, das Urteil amtlich zu veröffentlichen, um es dann auch im BStBl II abdrucken zu können. Es wird vermutet, dass das BMF in diesem Zusammenhang in Kürze sein Schreiben vom 19.10.2018 ändern und an die Rechtsprechung des BFH anpassen wird.

Das BFH-Urteil vom 13.2.2019 — XI R 34/16 finden Sie hier…

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