BFH v. 28.02.2024: Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung und vGA
Der BFH hat mit Urteil vom 28.02.2024 — I R 29/21 zu den Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellungen sowie zum Vorliegen einer verdeckte Gewinnausschüttung Stellung genommen.
Danach ist der Ansatz einer Pensionsrückstellung zugelassen, "wenn und soweit" die in § 6a Abs. 1 EStG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.
Unklarheiten in der vertraglichen Vereinbarung zur Pensionszusage, die nicht zweifelsfrei (zu Gunsten des Steuerpflichtigen) ausgelegt werden können, führen danach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Das BFH-Urteil vom 28.02.2024 — I R 29/21 finden Sie hier…
Zum Urteil haben wir in der GStB ausführlich Stellung genommen. Unseren Aufsatz finden Sie hier...