BFH v. 19.4.2021: Auslagerung Pensionsfonds

Der BFH hat mit Urteil vom 19.4.2021 — VI R 45/18 entschieden, dass bei einer Übertragung einer Direktzusage bzw. Pensionszusage im Wege des Wechsel des Durchführungsweges auf einen Pensionsfonds im Zeitpunkt der Übertragung ein steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer entsteht.

Soll der Zufluss von Arbeitslohn vermieden werden, so muss ein Antrag gemäß § 4e Abs. 3 EStG (Steuerbefreiungstatbestand) gestellt werden.

Ebenfalls bestätigt hat der BFH seine Entscheidungen vom 18.08.2016, in denen er einen Zufluss von Arbeitslohn bei einer Übertragung einer Direktzusage bzw. Pensionszusage im Wege der privativen Schuldübernahme auf eine Rentner-GmbH verneint hat.

Das BFH-Urteil vom 19.4.2021 — VI R 45/18 finden Sie hier…

Unseren Artikel zur vorinstanzlichen Entscheidung des FG Kölns finden Sie hier…

Ein Artikel zur BFH-Entscheidung folgt…

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