BGH-Urteil v. 23.5.2017: Abdingbarkeit BetrAVG

Der BGH hat mit Urteil vom 23.05.2017 — II ZR 6/16 die Rechtsprechung des BAG bestätigt, dass von den Vorschriften des Betriebsrentenrechts (BetrAVG) auch zum Nachteil von Organpersonen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden kann, soweit dies auch Tarifvertragsparteien dürfen.

Dies bedeutet insbesondere, dass

  • Pensionszusagen entgegen § 3 BetrAVG abgefunden werden dürfen
  • eine Unverfallbarkeitsermittlung ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage vertraglich vereinbart werden kann
  • Pensionszusagen entgegen § 4 BetrAVG übertragen werden dürfen
  • auf die Anpassungsprüfungsverpflichtung des § 16 BetrAVG verzichtet werden kann

Das BGH-Urteil vom 23.05.2017 finden Sie hier...

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