IDW-Rechnungslegungsstandards - Neufassung

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen verabschiedet.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden die Vorschriften zur Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen geändert. Diese Rückstellungen sind nicht mehr mit dem laufzeitadäquaten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben, sondern mit dem der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).4 Der sich ergebende Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz der Rückstellungen nach den beiden Bewertungskonzepten ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen (§ 253 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Satz 1 HGB).

Gegenstand dieser IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung sind Einzelfragen im Zusammenhang mit der Bilanzierung und Bewertung von (unmittelbaren und mittelbaren) Altersversorgungsverpflichtungen sowie von Deckungsvermögen. Ferner wurden u.a. in Reaktion auf seit der Verabschiedung von IDW RS HFA 30 ergangene BFH-Rechtsprechung zur Bilanzierung entgeltlich übernommener ungewisser Verpflichtungen die Definition von Altersversorgungsverpflichtungen sowie die Ausführungen in Abschn. 8. zu den Auswirkungen einer Schuldübernahme sowie einer Erfüllungsübernahme mit oder ohne Schuldbeitritt überarbeitet.


Den Entwurf zur Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung finden Sie hier...

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