Jürgen Pradl LIVE:
Mitschnitte aus IWW-Steuerberaterseminar


Begrüßung und Einführung
Film Vorstellung

Aktuelle Lage in der GF-Versorgung
Aktuelle Lage in der GF-Versorgung

BERATUNGSQUALITÄT SICHERN – HAFTUNGSFÄLLE VERMEIDEN!

Als Steuerberater pflegen Sie ein spezielles Verhältnis zu Ihren Mandanten:
Niemand kennt Ihren Mandanten besser als Sie! Sie kennen seine Familienverhältnisse, sein Einkommen, seine Vermögenssituation und wissen wie er denkt und welche Ziele er verfolgt.
Ihr Mandant zählt auf Sie! Sie sind die Person seines Vertrauens!

Da ist es nur zu verständlich, wenn Ihr Mandant Sie auch in den Fragen seiner Altersversorgung als seinen Ansprechpartner betrachtet:

Er geht davon aus, dass Sie täglich mit diesem Aufgabengebiet beschäftigt sind und seine Fragestellungen mehr oder weniger aus dem Stegreif beantworten können.

Er erwartet von Ihnen, dass Sie sich in einer Betriebsprüfung auf Augenhöhe mit dem Fachbetriebsprüfer bewegen und somit keine unerwarteten Probleme mit seiner Pensionszusage auftauchen werden. Für eine Steuernachzahlung, die im Zusammenhang mit einer gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung entstehen könnte, hätte er absolut kein Verständnis.

Dass Ihr Aufgabengebiet in einer modernen Steuerkanzlei mittlerweile so breit angelegt und so umfangreich ist, dass Sie sich eben nicht mehr mit den Tiefen der Altersversorgung beschäftigen können, ist Ihren Mandanten leider nicht bewusst.

Auch die Tatsache, dass Sie bei der Beantwortung von Rechtsfragen zur betrieblichen Altersversorgung Gefahr laufen, gegen die Grundsätze der Rechtsberatung zu verstoßen, ist Ihrem Mandanten in der Regel nicht bewusst.

Da Sie die anspruchsvolle Erwartungshaltung des Mandanten nicht auch noch auf diesem Gebiet erfüllen können bzw. aus berufsrechtlichen Gründen dazu gezwungen sind, zur Klärung der rechtlichen Fragestellungen einen hierfür zugelassenen Rechtsdienstleister hinzuzuziehen, sollten Sie ihren Mandanten unbedingt rechtzeitig darüber aufklären, dass Sie dieses Fachgebiet in Zukunft in enger Zusammenarbeit mit einem gerichtlich zugelassenen Rentenberater fachlich qualifiziert bedienen können.

Sie begründen die Entscheidung ganz einfach damit, dass Sie mit der PENSIONS CONSULT PRADL GmbH, Kanzlei für Altersversorgung, endlich einen Partner gefunden haben, der für diese Form der Rechtsdienstleistung legitimiert ist und der eine unabhängige Beratung anbietet, die die Lösung der individuellen Mandantenprobleme auf Honorarbasis beinhaltet.

Übrigens:
Sie finden sich mit dieser Entscheidung in bester Gesellschaft!
Über 250 Steuerkanzleien haben sich bereits zu einer solchen Zusammenarbeit entschlossen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2005, IX ZR 127/04, DStRE 2006, 126 zum wiederholten Male zum Ausdruck gebracht, dass der Steuerberater seinen Mandanten umfassend zu beraten und im Zusammenhang mit der Pensionszusage über die steuerlichen Risiken und die bestehenden Rechtsunsicherheiten aufzuklären hat. Verfügt der Steuerberater nicht über die notwendigen Kenntnisse auf einem Spezialgebiet, so hat er sich diese zu verschaffen!

Auch hat der BGH in seinem Urteil vom 20.3.2008 – IX ZR 238/06, DB 2008, 983; zur Frage der unerlaubten Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung eindeutig Stellung genommen.