Das BilMoG-Dilemma

Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurden die bisherigen Rahmenbedingungen zur Bewertung und Bilanzierung von unmittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen schlichtweg auf den Kopf gestellt. So unterliegt nunmehr jede unmittelbare Pensionszusage einer eigenständigen handelsrechtlichen Bewertung.

Da das HGB nun eigenständige Vorschriften zur Bewertung von unmittelbaren Altersversorgungsver-pflichtungen dem Grunde und der Höhe nach beinhaltet, und diese in wesentlichen Punkten erheblich von den steuerrechtlichen Vorgaben des § 6a EStG abweichen, ergibt es sich regelmäßig, dass die Bewertungsergebnisse erheblich voneinander abweichen.

Die Begründung dafür findet sich u. a. darin, dass die handelsrechtliche Bewertung unter Verwendung eines marktgerechten Rechnungszinses zu erfolgen hat, der monatlich neu durch die Bundesbank zu ermitteln ist. Die langanhaltende Niedrigzinsphase hat nun dazu geführt, dass der handelsrechtliche Rechnungszins per 31.10.2015 auf 4,0% gesunken ist, während der steuerrechtliche Rechnungszins seit Jahrzehnten bei 6,0% verharrt. Zum Jahresende ist mit einem vorauss. Rechnungszins in einer Bandbreite zwischen 3,80% und 3,90% zu rechnen.

Der fortschreitende Zinsrückgang wird vorauss. alleine im Jahre 2015 mindestens einen Umfang von 0,63%-Punkte erreichen. Er wird damit

a)      fast doppelt so hoch ausfallen wie im Vorjahr und

b)      fast so hoch ausfallen, wie der gesamte Rückgang der letzten fünf Jahre.

In der Folge haben Unternehmen, die Ihren Geschäftsführern unmittelbare Pensionszusagen erteilt haben, im Wirtschaftsjahr 2015 mit einer außerordentlichen Erhöhung der Zuführung zur Pensionsrückstellung zu rechnen. So kann der Zinsrückgang durchaus dazu führen, dass sich die planmäßige Zuführung zur Pensionsrückstellung verdoppelt oder verdreifacht.

Der folgende Beitrag aus der Feder unseres Geschäftsführers verdeutlicht die Problematik in einer verständlichen Art und Weise. Er setzt sich zudem kritisch mit den aktuellen Reformdiskussionen auseinander und zeigt auf, dass eine isolierte Reform des HGB`s nicht die Lösung sein kann.

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